Hier erfahren Sie die häufigsten gestellten Fragen.
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Wie viel Kostet ein Gutachten ?
Wenn es sich um einen unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) handelt, kostet Sie das nichts. Denn die gegnerische Versicherung muss alle durch den Unfall bedingten Schaden zu 100% aufkommen.
Handelt es sich um eine andere Art von Gutachten oder Dienstleistung?
Kontaktieren Sie uns hierfür einfach.
Können Sie auch zu mir nach Hause fahren ?
Wir fahren auch gerne zu Ihnen nach Hause, aber auch gerne dorthin wo Sie uns hin bestellen. Wie zum Beispiel:
Wir sind für Sie an Ort und Stelle, wo immer wir gebraucht werden.
Wie ist eine Wertminderung definiert ?
Die Berechnung der Wertminderung gestaltet sich aus Faktoren wie z.B. äußeres Erscheinungsbild, gepflegte Innenerscheinung, Kilometerstand, Alter des Fahrzeugs und die Höhe des Schadens.
Ein Fahrzeug, welches einen Verkehrsunfall hatte, wird grundsätzlich nach der Reparatur und beim Versuch eines Verkaufs merken, dass er den Verkaufswert von einem vergleichbaren Fahrzeug (ohne Vorschaden), nicht erzielen wird.
Für diesen "Wertverlust" entschied die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Anspruch zum Ausgleich gegenüber der Versicherung.
Die Wertminderung wird separat zur Schadenshöhe MwSt.-Frei bezahlt.
Muss ich einen Rechtsanwalt beauftragen ?
"Im Prinzip ist es grobfahrlässig die Schadensregulierung ohne einen Rechtsbeistand zu bestreiten."
"Gerne können Sie sich den unteren Artikel durchlesen um mehr Details zu erhalten."
Erstattungsfähigkeit richtet sich nach Erforderlichkeit der anwaltlichen Beauftragung
"Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt zwecks Einschaltung der Kaskoversicherung, der Einholung einer Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden, so kann der Geschädigte nur dann die Anwaltskosten ersetzt verlangen, wenn sie erforderlich waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor."
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Januar 2011 vor dem Landgericht Darmstadt unter anderem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. So hatte der Unfallgeschädigte zur Einschaltung seiner Kaskoversicherung, zur Einholung einer Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung sowie zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber die Unfallverursacherin einen Rechtsanwalt beauftragt. Das Landgericht wies den Erstattungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Positionen ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.
Erstattungsanspruch setzt Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus
Erstattungsanspruch aufgrund Einschaltung der Kaskoversicherung bestand
Kein Anspruch wegen Einholung der Deckungszusage
Ein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung hat das Oberlandesgericht verneint. Obwohl die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, lehnte das Oberlandesgericht aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit zur Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe den Anspruch ab.
Erstattungsanspruch aufgrund Geltendmachung der Unfallschäden bestand
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Wozu brauche ich einen Rechtsanwalt ?
Der Rechtsanwalt...
Haben Sie sich für einen Rechtsanwalt entschieden, dann gilt das für Sie:
Sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Schadensregulierung beauftragt haben, wird die Abwicklung Ihrer Schadenersatzansprüche über dessen Kanzlei eingefordert. Sie müssen nichts weiter tun, außer bei Rückfragen .
Haben Sie sich für keinen Rechtsanwalt entschieden, dann gilt das für Sie:
Wenn Sie keinen Rechtsanwalt bezüglich Ihrer Schadensregulierung beauftragt haben, müssen Sie nach Erhalt des Gutachtens, Ihre und unsere Ansprüche selbst in die Hand nehmen und bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Wer übernimmt die Kosten des Rechtsanwalts ?
Wird für die Schadensregulierung ein Rechtsanwalt benötigt, muss die Versicherung des Unfallgegners dessen Kosten grundsätzlich zu 100% übernehmen.